§1 Name
Der Verein führt den Namen "Förderkreis Max-Planck-Realschule Bad
Krozingen". Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt
danach im Namen den Zusatz e.V.
§2 Sitz
Sitz des Vereins ist Bad Krozingen im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald.
§3 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Zwecke und Ziele des Vereins sind die Förderung und Erweiterung der
Ausbildungs- und Bildungsmöglichkeiten an der Max-Planck-Realschule. Seine
Aufgabe liegt insbesondere darin:
- zusätzliches Lehr- und Anschauungsmaterial zu beschaffen,
- zusätzliche Lehr- und Informationsveranstaltungen zu ermöglichen,
- zusätzliche Aktivitäten in den musischen, sportlichen oder anderen
Bereichen zu ermöglichen,
- den/die Schüler/in zu fördern, bedürftige Schüler/innen zu unterstützen,
- besondere Leistungen der Schülerin, des Schülers und besonderen Einsatz
für die Schulgemeinschaft anzuerkennen,
- das Interesse der Eltern an der schulischen Erziehung und Bildung zu
intensivieren und
- den Kontakt der Schüler/innen zur Schule und untereinander zu fördern.
3. Der Verein pflegt neben den genannten Zwecken, unter Ausschluss
parteipolitischer, konfessioneller oder weltanschaulicher Bestrebungen,
den freundschaftlichen Zusammenhalt aller Mitglieder und hält die
Verbindung zur Schule aufrecht.
4. Die für das Erreichen der Zwecke und Ziele erforderlichen Mittel
stellt der Verein durch Beiträge und Spenden bereit.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des
Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
7. Durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf keine Person begünstigt werden.
§4 Mitglieder
1. Mitglieder können werden:
- ehemalige Schüler/innen der Max-Planck-Realschule,
- Eltern von Schülern/innen, auch von ehemaligen Schüler/innen,
- aktive und ehemalige Lehrer/innen der Schule und
- andere natürliche und juristische Personen, die sich der Schule
verbunden fühlen. Sie können als fördernde Mitglieder (ohne Stimmrecht)
aufgenommen werden.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch formlose schriftliche
Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
Eine Ablehnung muss begründet werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der
Aufnahme und der Zahlung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen, schriftlich zu erklärenden Austritt - keine
e-Mail. Der Austritt muss mindestens einen Monat vor Ende des
Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt sein;
- bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch
vollzogene Auflösung;
- durch Ausschluss aus dem Verein, der vom Vorstand mit Stimmenmehrheit
beschlossen werden kann, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die
Interessen des Vereins handelt bzw. zu handeln versucht. Gegen den
Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang
des Ausschlussbescheides zu, die endgültig entscheidet. Solange ruht die
Mitgliedschaft.
4. Der Austritt eines Mitgliedes wird zum Ende eines Kalenderjahres,
der Ausschluss wird sofort wirksam. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
§5 Beiträge
Der von den Mitgliedern zu zahlende Mindestbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jeweils für das laufende
Kalenderjahr im ersten Quartal zu entrichten. Geschäftsjahr gleich
Kalenderjahr. Mitglieder, welche kein eigenes Einkommen haben, können von
der Beitragszahlung durch den Vorstand befreit werden.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung, bestehend aus
- allen Mitgliedern,
- Kraft Amtes:
- dem/der Elternbeiratsvorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in
- dem/der Schulleiter/in oder dessen/deren Vertreter/in
Der/die amtierende Schülersprecher/in ist beratendes Mitglied ohne
Stimmrecht.
§7 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören stimmberechtigt an:
- der/die Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende,
- der/die Kassenführer/in,
- der/die Schriftführer/in,
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die
stellvertretende Vorsitzende, welche den Verein gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei
Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte solange weiter,
bis die neue Wahl erfolgt ist. Der Vorstand wird im rollierenden System
gewählt:
Im ersten Jahr 1.Vorsitzende/r und Schriftführer/in
Im zweiten Jahr 2.Vorsitzende/r und Kassenwart/in
4. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und bereitet
die Mitgliederversammlung vor. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung verantwortlich. In der Zeit zwischen den
Mitgliederversammlungen berät und beschließt er über alle grundsätzlichen
Angelegenheiten des Vereins.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
6. Die Arbeit des Vorstandes wird ehrenamtlich ausgeführt.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist jährlich einmal
im ersten Schulhalbjahr einzuberufen. Die Wahl des Vorstands kann an diesem
Termin stattfinden oder an einem separaten Termin gegen Ende des
Geschäftsjahrs. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert in der Regel
24 Monate.
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss
erfolgen, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn mindestens
10% der Mitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich unter Angabe
der Gründe beantragen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern
mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Aufnahme in die
Tagesordnung zu stellen. Die Anträge müssen spätestens 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichts des Vorstandes,
- die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des
Vereins,
- die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß §4 Abs. 3c,
- die Entscheidung über die Auslegung und Ausführung der in §3
genannten Zwecke des Vereins.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
welches alle Anträge und Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist von
der Versammlungsleitung und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§9 Satzungsänderungen
1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden, wenn die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt
vorgesehen ist und die beabsichtigte Änderung mit der Einladung und
Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich zugeleitet
wurde.
2. Für eine Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des
Vereinszwecks ist eine drei Viertel Mehrheit der bei der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde. Es müssen
mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den jeweiligen
Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für die Max-Planck-
Realschule zu den in §3 genannten Zwecken zu verwenden hat.
3. Sollte die Max-Planck-Realschule aufgelöst werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung nach Rücksprache mit dem Finanzamt, welcher
gemeinnützige oder öffentlich-rechtlichen Institution das Vermögen des
Vereins zufällt, die es wiederum ausschließlich und unmittelbar zu
gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§11 Zustimmung des Finanzamtes
Ein Beschluss über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins ist dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke
betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. |